AGB liest niemand gern. Unsere sind deshalb kurz gehalten und in normalen Sätzen geschrieben. Sie regeln, wer was liefert, wann etwas abgenommen ist, wem der Code gehört und was gilt, wenn etwas schiefgeht. Das meiste davon werden wir nie brauchen - aber wenn doch, ist es besser, es steht vorher fest. Zusammenarbeit lebt von Vertrauen; klare Absprachen schaffen es! Wenn Sie Fragen haben oder eine Regelung für Ihr Projekt nicht passt: Sagen Sie Bescheid, wir sind für Sie da.
brüning.digital
Inh. Jakob Brüning
Schillingstraße 1
13403 Berlin
- nachfolgend „Agentur" -
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge der Agentur über Software- und Webentwicklung, Systemintegration, Optimierungsleistungen, Hosting, Wartung und Support.
1.2 Angebote sind freibleibend und 30 Kalendertage gültig. Der Vertrag kommt durch Annahme zustande. Vertragsbestandteile sind in dieser Rangfolge: Angebot mit Leistungsbeschreibung und Anlagen, Briefing oder Pflichtenheft, diese Bedingungen.
1.3 Regelungen zu einzelnen Leistungsarten gelten nur, soweit die jeweilige Leistung im Angebot vereinbart ist. Aus ihrer Aufnahme in diese Bedingungen folgt kein Anspruch auf die Leistung.
1.4 Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden.
2.1 Umfang und Beschaffenheit ergeben sich abschließend aus dem Angebot und den dort genannten Anlagen. Produktbeschreibungen Dritter begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
2.2 Die Agentur ist berechtigt, Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen, und bleibt für deren Leistungen verantwortlich.
2.3 Änderungswünsche nach Vertragsschluss bedürfen der Vereinbarung in Textform. Die Agentur teilt vorab die Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit und setzt bis zur Einigung den ursprünglichen Leistungsumfang fort. Änderungen mit einem Aufwand bis zu zwei Stunden setzt die Agentur auf Wunsch ohne gesondertes Verfahren gegen Abrechnung nach Aufwand um.
2.4 Die Agentur ist berechtigt, KI-gestützte Werkzeuge zur Leistungserbringung einzusetzen, sofern dies nicht in Textform ausgeschlossen wurde. Sie prüft deren Einsatz nach fachlichen Maßstäben, kann jedoch keine Gewähr für die urheberrechtliche Unbedenklichkeit KI-generierter Inhalte übernehmen. Soll der Einsatz ausgeschlossen sein, ist dies im Angebot zu vereinbaren; die Vergütung kann sich entsprechend erhöhen.
2.5 Soweit für die Leistungserbringung Verträge mit Dritten erforderlich sind (insbesondere Domainregistrierung, Drittdienste, Auftragsverarbeitungsverträge mit Anbietern eingebundener Komponenten), ist die Agentur bevollmächtigt, diese nach vorheriger Abstimmung im Namen und für Rechnung des Kunden abzuschließen. Vertragspartner wird in diesem Fall der Kunde; Ansprüche daraus macht er unmittelbar gegenüber dem Dritten geltend. Die Agentur schuldet die sorgfältige Auswahl des Anbieters.
2.6 Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit schuldet die Agentur nur, soweit sie im Angebot unter Angabe des Zielniveaus benannt sind. Die Konformität bezieht sich auf den Stand bei Abnahme und auf die von der Agentur erstellten Bestandteile, nicht auf Inhalte des Kunden oder eingebundene Drittinhalte.
3.1 Der Kunde stellt alle erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
3.2 Der Kunde stellt sicher, dass er an überlassenen Inhalten die erforderlichen Rechte besitzt, und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter aus deren vertragsgemäßer Verwendung frei, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
3.3 Ruht ein Projekt aus vom Kunden zu vertretenden Gründen länger als drei Monate, kann die Agentur die erbrachten Leistungen abrechnen und für die Wiederaufnahme neue Termine sowie angemessenen Wiedereinarbeitungsaufwand ansetzen.
3.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die betroffene Partei, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien den betroffenen Vertrag kündigen; erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
4.1 Soweit die Agentur Werkleistungen schuldet, zeigt sie die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt die Leistung in einer Test- oder Vorschauumgebung bereit.
4.2 Der Kunde prüft innerhalb von 14 Werktagen und erklärt die Abnahme oder rügt Mängel in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde die Frist ungenutzt verstreichen lässt oder die Leistung produktiv nutzt. Auf diese Wirkung weist die Agentur mit der Anzeige nach Ziffer 4.1 hin.
4.3 Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn das Angebot dies vorsieht.
5.1 Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung, andernfalls Abrechnung nach Aufwand zum dort genannten Stundensatz. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer.
5.2 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang fällig. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB.
5.3 Bei Projekten ab 5.000 EUR netto kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangen; maßgeblich sind die im Angebot benannten Meilensteine.
5.4 Auslagen und Fremdkosten (Lizenzen, Stockmaterial, Drittdienste, Reisekosten) werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
5.5 Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Kalendertagen kann die Agentur nach Ankündigung in Textform und angemessener Nachfrist die weitere Leistungserbringung zurückstellen; für laufende Betriebsleistungen gilt Ziffer 7.4.
5.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann die Agentur die Leistung nach § 321 BGB verweigern und eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Stellt der Kunde diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten; erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
5.7 Abgaben an Verwertungsgesellschaften sowie die Künstlersozialabgabe trägt der Kunde. Die Agentur weist darauf hin, dass Aufträge im gestalterischen und konzeptionellen Bereich an eine natürliche Person eine Abgabepflicht des Kunden gegenüber der Künstlersozialkasse auslösen können; für Anmeldung und Abführung ist der Kunde verantwortlich.
5.8 Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung ohne von der Agentur zu vertretenden Grund, gilt § 648 BGB. Die Agentur kann pauschal 20 % der auf den nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Vergütung verlangen. Der Nachweis eines geringeren oder ausgebliebenen Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
6.1 An den individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (Quellcode, Templates, Konfigurationen, Gestaltungen, Texte) erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht einschließlich Bearbeitungsrecht.
6.2 An vorbestehenden Komponenten der Agentur (Boilerplate, Bibliotheken, Bundles, Werkzeuge, Know-how) erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für das jeweilige Projekt. Die Agentur bleibt zur uneingeschränkten Weiterverwendung berechtigt, auch für andere Kunden.
6.3 Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben alle Nutzungsrechte bei der Agentur; eine zwischenzeitliche Nutzung ist widerruflich gestattet.
6.4 Den Quellcode der individuell erstellten Leistungen erhält der Kunde auf Verlangen nach Abnahme und vollständiger Zahlung. Interne Zwischenstände, Entwürfe und Werkzeuge schuldet die Agentur nicht.
6.5 Für Open-Source- und Drittsoftware (insbesondere Pimcore/OpenDXP, Symfony) gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber; diese gehen vor. Die Agentur kann daran keine weitergehenden Rechte einräumen und übernimmt keine Gewähr für Verfügbarkeit, Weiterentwicklung und Fortbestand von Drittsoftware und Drittdiensten. Erforderliche Anpassungen infolge Änderungen bei Drittanbietern sind gesondert zu vergüten.
7.1 Erbringt die Agentur Hosting- oder Betriebsleistungen, richtet sich der Umfang nach dem Angebot. Eingesetzt werden Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union, soweit nicht anders vereinbart.
7.2 Die Agentur erstellt, sofern im Angebot vereinbart, Sicherungen und hält sie für den im Angebot genannten Zeitraum vor. Der Kunde bleibt für eine ergänzende eigene Sicherung verantwortlich, soweit ihm dies zumutbar ist.
7.3 Die Pflege der eingesetzten Software (Aktualisierungen, Sicherheitsupdates, Kompatibilitätspflege) ist nicht Bestandteil der Projektleistung und bedarf gesonderter Vereinbarung. Ohne Wartungsvereinbarung trägt der Kunde nach Abnahme die Verantwortung für den sicheren Betriebszustand; die Agentur weist bei Übergabe hierauf hin.
7.4 Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen kann die Agentur den Betrieb nach zweimaliger Mahnung in Textform und Ankündigung mit einer Frist von zehn Werktagen aussetzen.
7.5 Bei Vertragsende stellt die Agentur einen vollständigen Datenexport bereit und unterstützt die Migration gegen Vergütung nach Aufwand. 30 Kalendertage nach Vertragsende löscht sie die Daten, soweit keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
8.1 Erbringt die Agentur Leistungen der Suchmaschinenoptimierung oder der Optimierung für generative KI-Systeme, handelt es sich um Dienstleistungen. Die Agentur schuldet fachgerechte Leistungserbringung, nicht einen bestimmten Erfolg.
8.2 Rankings, Sichtbarkeitswerte, Zitierhäufigkeiten, Traffic- und Umsatzentwicklungen hängen von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Agentur ab. Zusagen hierzu macht die Agentur nicht.
8.3 Der Kunde setzt keine Maßnahmen um, die gegen Richtlinien der jeweiligen Betreiber verstoßen, und veranlasst solche nicht durch Dritte. Bei Verstoß ist die Agentur zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
9.1 Soweit vereinbart, erstellt die Agentur Entwürfe für Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungsmanagement, Barrierefreiheitserklärung und eine Übersicht der Verarbeitungstätigkeiten auf Basis lizenzierter, anwaltlich gepflegter Mustertexte und der tatsächlichen technischen Gegebenheiten.
9.2 Diese Leistung ist Nebenleistung zur technischen Umsetzung im Sinne des § 5 RDG. Die Agentur erbringt keine Rechtsberatung und schuldet keine rechtliche Prüfung der Entwürfe; sie weist auf die Möglichkeit anwaltlicher Prüfung hin.
9.3 Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO bleibt der Kunde. Prüfung, Freigabe und Veröffentlichung der Texte obliegen ihm. Er stellt die erforderlichen Angaben vollständig und richtig bereit.
9.4 Die Texte bilden den Stand bei Freigabe ab. Fortlaufende Anpassung an Rechtsänderungen oder geänderte Verarbeitungen schuldet die Agentur nur bei gesonderter Vereinbarung.
9.5 Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; die Agentur stellt einen Entwurf bereit. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach diesem Vertrag.
10.1 Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Ausgenommen sind öffentlich bekannte, unabhängig entwickelte oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegende Informationen. Die Agentur verpflichtet ihre Mitarbeiter und eingesetzten Dritten entsprechend.
10.2 Die Agentur darf den Kunden nach Veröffentlichung des Projekts unter Nennung von Name und Logo sowie mit Abbildungen des Arbeitsergebnisses als Referenz nennen und in üblichem, dezentem Umfang auf ihre Urheberschaft hinweisen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen.
11.1 Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelansprüche. Der Kunde rügt Mängel unverzüglich in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung der Symptome und Reproduktionsschritte.
11.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.3 Kein Mangel liegt vor bei Störungen, die auf Änderungen durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Nutzung, unterbliebener Pflege ohne Wartungsvereinbarung, Änderungen der Betriebsumgebung oder Fehlern in Drittsoftware beruhen. Absolute Fehlerfreiheit schuldet die Agentur nicht.
11.4 Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.5 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
11.6 Für Datenverlust haftet die Agentur nach den vorstehenden Regelungen nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
11.7 Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
11.8 Für die wettbewerbs-, marken-, urheber- und werberechtliche Zulässigkeit der auf Wunsch des Kunden umgesetzten Inhalte haftet die Agentur nicht. Erkennbare rechtliche Risiken teilt sie in Textform mit; setzt der Kunde die Maßnahme gleichwohl durch, stellt er die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
12.1 Projektverträge enden mit Abnahme und vollständiger Zahlung. Dauerschuldverhältnisse haben die im Angebot vereinbarte Laufzeit; fehlt eine Vereinbarung, laufen sie auf unbestimmte Zeit und sind beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
12.2 Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur abtreten; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
12.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
12.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
12.5 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Stand: 12.09.2026